Bekanntmachung zur Gewässerunterhaltung des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“
Die Gewässerunterhaltung an den Gewässern 2. Ordnung wird in diesem Jahr in folgenden Zeiträumen durchgeführt:
Krautung: 15.07.2026 – 30.11.2026
Grundräumung: 15.07.2026 – 15.03.2027
Gehölzpflege: 01.10.2026 – 28.02.2027
Die Instandhaltung von Gewässern, Rohrleitungen, Stauen, Schöpfwerken usw. erfolgt ganzjährig. Die Baubetriebe sind verpflichtet, genaue Absprachen mit den Anliegern über den konkreten Zeitpunkt der Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist und § 66 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) und der Satzung unseres Verbandes sind die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und Hinterlieger verpflichtet, die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die Benutzung der Grundstücke zu dulden und den anfallenden Aushub auf den Ufergrundstücken aufzunehmen.
Zur Durchführung der Arbeiten sind in Absprache mit dem jeweiligen Baubetrieb E-Zäune und andere bewegliche Hindernisse von den Nutzern zurückzusetzen. Entlang der Böschungsoberkanten der Gewässer ist ein beidseitiger Unterhaltungsstreifen in einer Breite von 5 Metern so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht behindert wird.
Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (Anlieger und Hinterlieger), Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird die Möglichkeit auf Anhörung, zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Niederschrift in den Diensträumen des jeweiligen Wasser- und Bodenverbandes gewährt. gez. Schmeil Verbandsvorsteher WBV „Untere Warnow – Küste“
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