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Kinderfreizeitbonus für Familien mit Wohngeld

Information der Wohngeldstelle

Die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Einschränkungen haben gerade Kinder und Jugendliche stark belastet. Die Bundesregierung hat deshalb das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona 2021/2022“ beschlossen. Ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsprogramms ist der Kinderfreizeitbonus.

 

Was ist der Kinderfreizeitbonus?

Der Kinderfreizeitbonus soll bedürftige Familien und Familien mit geringem Einkommen dabei unterstützen, dass ihre Kinder Angebote zur Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen können. Es handelt sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind und Jugendlichen unter 18 Jahren.

 

Wer erhält den Kinderfreizeitbonus?

Nicht alle Familien erhalten den Kinderfreizeitbonus. Er wird nur gewährt, wenn für den Monat August 2021 bestimmte Sozialleistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder SGB II-Leistungen („Hartz IV“) bezogen werden. Die Auszahlung für Familien mit Wohngeld erfolgt durch die Familienkasse. Der Kinderfreizeitbonus wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und zusätzlich zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

 

Muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden?

Das hängt davon ab, ob Sie neben dem Wohngeld auch noch Kinderzuschlag von der Familienkasse beziehen. Beziehen Sie im August 2021 Kinderzuschlag und Wohngeld, wird Ihnen der Kinderfreizeitbonus automatisch und ohne Antrag ausgezahlt. Wenn Sie im August 2021 Wohngeld, aber keinen Kinderzuschlag beziehen, stellen Sie bitte einen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus bei Ihrer Familienkasse. Dem Antrag ist eine Kopie des Wohngeld-Bewilligungsbescheides beizufügen.

 

Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus.

Bei Fragen zum Kinderfreizeitbonus und zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.

 

Ihre Wohngeldbehörde

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 21. Juli 2021

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